| [ Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen ] |
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ich brauche frei: Mein Kind ist krank Der § 40 KAVO trifft Regelungen zur Arbeitsbefreiung aus bestimmten persönlichen Anlässen unter Weiterzahlung bzw. unter Wegfall des Entgelts. Diese Bestimmung greift dabei teilweise in den Regelungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches ein. Nach § 616 BGB wird der Mitarbeiter „des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Die Regional-KODA hat im § 40 KAVO diese Anlässe festgelegt. Bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen ist nur für die Dauer der genannten Arbeitstage zu gewähren. Über die hier vorgesehene Freistellung hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche nach § 616 BGB. Reichen die Tage nicht aus, ist eine darüber hinausgehende Freistellung z.B. im Wege der Beantragung unbezahlter Arbeitsbefreiung nach Absatz 4 möglich. Fällt der Anlass für die Freistellung auf einen für den Mitarbeiter arbeitsfreien Tag, ist die Arbeitsbefreiung an einem anderen Tag nicht ausgeschlossen. Lediglich bei der kirchlichen Trauung und der Silberhochzeit des Mitarbeiters (Abs. 1 a) und d)) und bei kirchlichen Feiern des Kindes (Abs. 1 c)) bestimmt die KAVO, dass in dem Fall, dass einer dieser Anlässe auf einen für den Mitarbeiter arbeitsfreien Tag fällt, der Anspruch auf Freistellung entfällt. Bei den anderen Anlässen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anlass und der Arbeitsbefreiung selbst regelmäßig unverzichtbar. Die Freistellung erfolgt mit Ausnahme der Freistellung für eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung (Abs. 1 h)) für ganze Arbeitstage.
Anders als in vergleichbaren Tarifverträgen hat die Regional-KODA geregelt, dass zu den persönlichen Anlässen auch die kirchliche Trauung des Mitarbeiters, religiöse Feiern des Kindes, die Silberhochzeit des Mitarbeiters und der Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwistern gehören. Die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen mit bis zu drei Arbeitstagen jährlich und zur Teilnahme an Tagungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 6 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, wenn der Mitarbeiter als Mitglied eines Vorstandes oder Delegierter teilnimmt mit bis zu fünf Arbeitstagen jährlich, sind ebenfalls Besonderheiten der KAVO. |
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