| [ Streit - Schlichtung ] |
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Muss mir der Dienstgeber meinen Jahresurlaub für den Zeitraum gewähren, für den ich ihn beantragt habe? Welche berechtigten Gründe hat er, den Antrag abzulehnen? Das Zeugnis gibt meiner Meinung nach meine Leistungen und Fähigkeiten nicht richtig wider. Ich erwarte ein besseres Zeugnis! Im Laufe der Jahre sind die Aufgaben immer umfangreicher und anspruchsvoller geworden. Ich erfülle mit meiner Arbeit längst ein anderes Tätigkeitsmerkmal als das, welches für die Entgeltberechnung herangezogen wird. Mein Dienstgeber will aber das Entgelt nicht anpassen. Fragestellungen, bei denen man sogar trotz intensiver Gespräche und Begründungen schließlich keine Einigung erzielen kann, kommen immer mal wieder vor. Man findet sich also mit der „Niederlage“ ab oder aber es nagt an einem: Wie komme ich zu meinem Recht? Recht haben und dann auch Recht bekommen In Arbeitsvertragsfragen liegt dann der Weg zum Arbeitsgericht nahe. Dort wird ein solcher Rechtsstreit durch einen Vergleich beigelegt oder einen Spruch des Gerichts entschieden. „Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis besteht ein Schlichtungsausschuss.“ So ist im § 1 der Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sein Zweck beschrieben. Gemeint sind die Arbeitsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der besagte Ausschuss besteht in jedem (Erz-)Bistum. Der Schlichtungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin oder des Dienstgebers tätig und beraumt im Laufe des Verfahrens eine Verhandlung an, zu der die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen müssen. Das erleichtert die Zielerreichung, die mit diesem Prozedere beabsichtigt ist. In der Verhandlung soll nämlich – sozusagen unter Moderation des Schlichtungsausschusses – eine Einigung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Ausschuss unterbreitet dazu einen Vorschlag. Sollte der Schlichtungsvorschlag nicht auf Zustimmung bei den Beteiligten stoßen, ist dieser außergerichtliche Weg der Konfliktbewältigung im kirchlichen Dienst gescheitert. Dann bleibt zur Durchsetzung der eigenen Interessen (Rechtsauffassung) noch die Anrufung des staatlichen Arbeitsgerichts. Verhandlungsgebühren werden übrigens nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt seine Kosten selbst. In jedem Bistum ein Schlichtungsausschuss Die fünf Schlichtungsausschüsse sind zuständig für individualrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nach KAVO (§ 47 KAVO). Für das Erzbistum Köln Für das Bistum Münster (nordrhein-westfälischer Teil) |
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